Ab dem 23. Oktober dürfen demnach in Gaststätten und gastgewerblichen Einrichtungen im Landkreis Calw an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum Verzehr über die Straße abgegeben werden.
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Kreis Calw: Alkoholverbot und beschränkte Besuchsregelung in Alten- und Pflegeheimen treten in Kraft
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Kreis Calw. Der Landkreis Calw hat am 20. Oktober den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten und gilt als Corona-Risikogebiet. Um einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, hat sich die Kreisverwaltung in Abstimmung mit den 25 Kreiskommunen auf einige über die landesweiten Corona-Vorgaben hinausgehende Maßnahmen verständigt. Das teilte das Landratsamt in einem Bericht an die Presse mit.

Ab dem 23. Oktober dürfen demnach in Gaststätten und gastgewerblichen Einrichtungen im Landkreis Calw an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum Verzehr über die Straße (sogenannte „Gassenschank“ und „To-Go-Getränke“) abgegeben werden. In Verkaufsstellen (zum BeispielTankstellen) dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden. Für den Fall, dass die Abgabe von Alkohol dennoch stattfindet, droht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro.

Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Calw von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Calw wird auf den Eintritt dieses Zeitpunkts durch eine ent-sprechende Veröffentlichung hinweisen.

Zum Schutz der besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe vor einer Infektion mit dem Coronavirus wurde für Alten- und Pflegeeinrichtungen eine Allgemeinverfügung zu beschränkten Besuchsrege-lungen erlassen. Diese umfassen insbesondere die Vorgabe, dass pro Bewohner und Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch maximal zwei Personen gestattet ist. Zudem wurde eine Anmeldepflicht für Besuche eingeführt. Bei triftigen Gründen wie etwa der Ster-bebegleitung können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.

Der Besuch durch Personen, die in den letzten 14 Tagen in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizier-ten Person stehen oder standen oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist nicht gestattet. Alle weitergehenden Vorgaben werden in den Einrichtungen gut er-sichtlich bekannt gemacht.

Ausgenommen von den Regelungen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner/-innen ausgegangen werden muss. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, entscheidet die Einrichtungsleitung.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages automatisch außer Kraft, an dem im Kreis Calw die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mindestens sieben Tage lang unterschritten wird. Der Landkreis Calw wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung hinweisen. Soweit es die epidemiologische Entwicklung zulässt, kann diese Allgemeinverfügung durch das Landratsamt Calw bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben beziehungsweise wenn es die Sachlage erfordert, auch verlängert werden.

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen sind auf der Website des Landkreises Calw unter https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen beziehungsweise www.kreis-calw.de/corona einsehbar.

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