Tote Frau im Dobel
Ein halbes Jahr nach der Tat hat die Staatsanwaltschaft in Tübingen nun Anklage erhoben.
Röhr (Archivfoto)
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Getötete Unternehmerin aus Dobel: Paar wegen Mordes angeklagt
  • Julia Falk
  • Dennis Krivec

Dobel/Tübingen. Die Staatsanwaltschaft Tübingen erhebt nach der Tötung einer 68-jährigen Unternehmerin in Dobel Anklage gegen eine 38-jährige Frau und deren 30-jährigen Partner wegen gemeinschaftlichen Mordes sowie weiterer Delikte. Das hat die Staatsanwaltschaft am Mittwoch in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Den Angeschuldigten, einer zur Tatzeit 38-jährigen Deutschen sowie ihrem aus den USA stammenden Lebensgefährten, wird demnach vorgeworfen, die 68-Jährige am 20. Juli 2022 in deren Wohnhaus in Dobel heimtückisch und aus Habgier getötet zu haben. Ziel der Tat sei gewesen, sieben Taten der gewerbsmäßigen Untreue sowie der Beihilfe dazu, verübt durch das Paar, zu vertuschen. Auch diese Taten werden den Angeklagten laut Mitteilung zur Last gelegt.

Was genau wirft die Staatsanwaltschaft dem Paar in der Anklage vor? Laut Mitteilung war das 68-jährige Opfer Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer in Dobel ansässigen Firma, bei der auch die 38-Jährige in leitender Funktion tätig war. Deren 30-jähriger Partner soll seit Juli 2021 sieben gefälschte Rechnungen nicht existenter Firmen an die Dobler Gesellschaft geschickt haben. Die Beschuldigte soll das Geld der Firma an ihren Partner überwiesen haben. Dadurch sei ein Schaden von rund 41.000 Euro entstanden.

Laut Staatsanwaltschaft habe es im Betrieb Zerwürfnisse gegeben, weswegen die Angestellte die Aufdeckung der Taten befürchtet und daraufhin den mutmaßlichen Mordplan entwickelt haben soll. Gleichzeitig sei auch ihr Ziel gewesen, die gut bezahlte Stelle des Opfers als Geschäftsführerin zu übernehmen. Der 38-Jährigen wirft die Staatsanwaltschaft in Tübingen die Organisation des mutmaßlichen Mordes vor, ihrem Partner die Ausführung. Dazu soll der Mann mit einem von seiner Partnerin beschafften Haustürschlüssel sowie eines Alarmanlagentransponders in das Wohnhaus der Doblerin eingedrungen und die Frau unter erheblicher Gewaltanwendung mit einem Messer getötet haben.

Die Tübinger Staatsanwaltschaft sieht bei der Tat als gemeinschaftlichem Mord die Merkmale der Heimtücke, Habgier und Verdeckungsabsicht als erfüllt an. Beide Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung drohe ihnen jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe. Während der 30-Jährige sich laut Mitteilung zu den Tatvorwürfen geäußert hat, schweige seine Partnerin.

Schock im Höhenort Dobel nach Tat im Sommer

Nach der Tat und der Verhaftung des Paares aus dem Landkreis Rastatt saß der Schock im beschaulichen Dobel im Sommer tief. "Die Fassungslosigkeit ist groß", sagte Dobels Bürgermeister Christoph Schaack damals gegenüber PZ-news: "Auch wenn so ein Verbrechen nichts dobelspezifisches ist, sondern überall passieren kann, hat es uns hier aus unserer dörflichen Idylle herausgerissen." Der Rathauschef hatte das Opfer sowie dessen Familie auch persönlich gekannt.

Die 68-Jährige war am 20. Juli nach Zeugenhinweisen in ihrem Haus tot aufgefunden worden. Gut zwei Wochen später hatte die Kriminalpolizei die zwei Tatverdächtigen festgenommen, die seither in Untersuchungshaft sitzen. Ermittelt hatte die Sonderkommission "Loipe".

Die juristischen Mordmerkmale im Dobler Fall

Laut der Staatsanwaltschaft Tübingen handelt ein Täter heimtückisch, wenn er eine zum Zeitpunkt der Tat bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. "Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, mithin davon ausgeht, vor einem Angriff sicher zu sein." Wehrlos ist laut dem Tübinger Staatsanwalt Lukas Bleier, wer in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit stark oder gänzlich eingeschränkt ist.

Habgierig handele ein Täter, der einen Menschen aus Gründen der Vermögensmehrung umbringt. Bei diesem Mordmerkmal handele es sich um Taten, die sich dadurch auszeichnen, dass der Täter das Opfer um eines Vermögensvorteils willen töte. Habgier erfasst laut der Staatsanwaltschaft Tübingen danach ein Streben nach materiellen Vorteilen, das aus Sicht des Täters auf die Herstellung einer im Ergebnis nicht rechtskonformen Güterzuordnung gerichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes töte jemand mit Verdeckungsabsicht, wer die Tat begehe, um eine andere Straftat, deren Spuren oder den Täter zu verdecken, mithin um die Aufklärung zu verhindern oder um die Beute aus der Vortat zu sichern.

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