Alles zur neuen Corona-Landesverordnung auf einen Blick. Symbolbild: Adobe Stock
Pforzheim
Zum Nachlesen: Das sind die wichtigsten Fakten zur Corona-Landesverordnung
  • stp/hüe

Pforzheim. Die Stadt Pforzheim bietet Bürgern auf ihrem Internetportal unter pforzheim.de/coronavo-faq eine Interpretationshilfe in Form von häufig gestellten Fragen an. Diese steht dort nun in aktueller Fassung mit den Neuerungen vom 22. März zur Verfügung. PZ-news gibt einen Überblick:

Wo kann die neue Landesverordnung nachgelesen werden?

Die aktuelle Corona-Verordnung (Stand 23. März 2020) kann auf der städtischen Homepage unter www.pforzheim.de/corona aufgerufen werden. Dort findet sich auch eine hilfreiche Kurzzusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Ab wann gilt die neue Verordnung? Wie lange ist sie gültig?

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus am 22. März 2020 geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März  2020. Die Verordnung tritt als Ganzes am 15. Juni 2020 außer Kraft. Einzelne Maßnahmen sind bis zum 19. April begrenzt.

Was bedeutet die Verordnung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, für Versammlungen und Veranstaltungen?

Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten, Gruppenbildungen von mehr als zwei Personen darf es nicht mehr geben. Ganz konkret heißt es in der Verordnung: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“

Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße. Damit gemeint sind Personen, die 1. die in grader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

Eine weitere Ausnahme sind Ansammlungen von Personen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist.

Die Untersagung gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Was bedeutet die Verordnung für den Aufenthalt außerhalb des öffentlichen Raums, für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen?

Außerhalb des öffentlichen Raums wie z.B. in der privaten Wohnung, Vereinsheimen usw. sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von mehr als fünf Personen verboten. Es gelten hier dieselben Ausnahmen wie bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum.

Was ist mit Veranstaltungen gemeint?

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, geplantes und anlassbezogenes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Damit sind zum Beispiel auch Feiern im privaten Rahmen gemeint, unabhängig vom Ort. Betroffen sind auch Zusammenkünfte im Freien: Gruppenbildungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Straßenraum sind mit wenigen Ausnahmen untersagt.

Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.

Unabhängig davon appelliert die Stadt Pforzheim an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Mitbürgers. Soziale Kontakte, ob geplant oder zufällig, tragen zu einer schnelleren Verbreitung des Virus bei und sollten vermieden werden.

Was ändert sich mit der Aktualisierung vom 20. März für Gaststätten?

Der Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen ist bis zum 19. April untersagt.

Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt bei reinen Gaststätten aber weiterhin möglich (Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Ausgabestellen der Tafeln).

Welche Einzelhandelsbetriebe dürfen noch geöffnet bleiben?

Geöffnet bleiben darf: der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke (Ausnahme: reine Wein- und Spirituosenhandlungen), Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen, Reinigungen und Waschsalons, der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Raiffeisenmärkte, Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und der Großhandel.

Diese Betriebe haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt sind.

Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr.

Welche Einrichtungen, die bislang offen bleiben konnten, sind nun (ab 21. März) verboten?

Eisdielen, Friseure, Gaststätten (nur noch Abhol- und Lieferservice zulässig), Imbisse (Abhol- und Lieferservice zulässig), Kosmetiksalons, kosmetische Fußpflege, Massagesalons, Nagelstudios, Solarien, Tattoo-/Piercing-Studios, Beherbergungsbetriebe und Wohnmobilstellplätze.

Welche weiteren Einrichtungen dürfen insgesamt bis zum 19. April 2020 nicht betrieben werden?

Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser,

Freilichttheater, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,

Kinos, Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, Jugendhäuser, öffentliche Bibliotheken, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zur Versorgung der Menschen dienen, insbesondere Outlet-Center, öffentliche Spiel- und Bolzplätze, Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios und Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.

Dürfen Hochschulen, Schulen und Kindergärten noch betreten werden?

Insbesondere für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot.

Welche öffentlichen Einrichtungen sind in Pforzheim derzeit aufgrund der Landesverordnungen geschlossen?

Theater Pforzheim, CongressCentrum Pforzheim, Kulturhaus Osterfeld, alle Museen, Stadtarchiv, Stadtbibliothek, Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis, Wildpark Pforzheim, Schwimmbäder, alle Spielplätze/Bolzplätz, Schulgebäude (für nichtschulische Anlässe)/Schulgelände sind abgesperrt, Sport- und Schulturnhallen (für Vereine und Freizeit)

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