Überall müssen Läden oder Gastronomiebetriebe schließen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Foto: Meyer
Pforzheim
Wer muss schließen? Was geht bei Restaurants? Wie lange laufen die Enschränkungen? Hier sind die Antworten

Pforzheim. Die neue Landesverordnung über infektionsschützende Maßnahmen ist nun öffentlich. Mit ihr werden die Maßnahmen umgesetzt, die von Bund und Ländern in dieser Woche beschlossen wurden. Zudem ersetzt sie die Landesverordnung vom Montag, 16. März, die bereits einige Einschränkungen für das gesellschaftliche Leben enthielt, zum Beispiel die Schließung von Museen und das Unterbinden von Kinobesuchen. Die neue Verordnung tritt entgegen erster Informationen ab sofort in Kraft.

Das sind die Antworten auf die wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen.  

Wo kann die neue Landesverordnung nachgelesen werden?

Die aktuelle Corona-Verordnung kann auf der städtischen Homepage unter www.pforzheim.de/corona aufgerufen werden. Dort findet sich auch eine hilfreiche Kurzzusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Wie lange ist die Verordnung gültig?

Die Verordnung tritt als Ganzes am 15 Juni 2020 außer Kraft. Einzelne Maßnahmen sind bis zum 19. April begrenzt.

Was bedeutet die Verordnung für Versammlungen und Veranstaltungen?

Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind bis zum 15. Juni untersagt. Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund und unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zulassen.

Was ist mit Veranstaltungen gemeint?

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, geplantes und anlassbezogenes  Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Damit sind zum Beispiel auch Feiern im privaten Rahmen gemeint, unabhängig von der Personenzahl und dem Ort (betroffen sind auch Zusammenkünfte im Freien).

Unabhängig davon appelliert die Stadt Pforzheim an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Mitbürgers. Soziale Kontakte, ob geplant oder zufällig, tragen zu einer schnelleren Verbreitung des Virus bei und sollten vermieden werden.

Wie lange gelten die Einschränkungen für den Betrieb von Gaststätten?

Für Gaststätten gelten bis zum 19. April 2020 starke Einschränkungen: Der Betrieb von Gaststätten ist mit bestimmten Ausnahmen untersagt. Die Ausnahmen für Schank- und Speisegaststätten bestimmt die Rechtsverordnung im Einzelnen. Insbesondere gelten Abstandsregelungen zwischen den Tischen und zwischen stehenden Gästen (1,5 Meter), sowie Einschränkungen bei den Öffnungszeiten (6 Uhr bis 18  Uhr).

Was sind Schank- und Speisegaststätten? Was sind die Abweichungen zur Verordnung vom 18. März?

Schank- und Speisegaststätten dienen primär der Nahrungsaufnahme. Abweichend der Verordnung der Landesregierung vom 16. März müssen nach neuerer Verordnung (18. März) Namen und Adressen der Gäste zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen nicht aufgezeichnet werden.

Was ist mit gastronomischen Betrieben wie Cafés, Eisdielen und Bistros?

Für andere gastronomisch tätige Betriebe, die bislang schon Waren zum Verkauf oder im Straßenverkauf anbieten, wie manche Cafés, Eisdielen, Bistros gilt: Der Straßenverkauf bleibt weiterhin zulässig, Bewirtung an Tischen, Stühlen ist im Innen – und Außenbereich nicht erlaubt. Tische und Sitzgelegenheiten zum Verzehr der gekauften Ware dürfen nicht zur Verfügung stehen.

Welche Einzelhandelsbetriebe dürfen noch geöffnet bleiben?

Geöffnet bleiben dürfen:

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkäufer
  • Hofläden
  • Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Diese Betriebe haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.

Welche weiteren Einrichtungen dürfen weiterhin nicht bis zum 19. April 2020 betrieben werden?

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
  • Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
  • öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Dürfen Hochschulen, Schulen und Kindergärten noch betreten werden?

Insbesondere für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot.

Welche öffentlichen Einrichtungen sind in Pforzheim derzeit aufgrund der Landesverordnungen geschlossen?

  • Theater Pforzheim
  • CongressCentrum Pforzheim
  • Kulturhaus Osterfeld
  • alle Museen, Stadtarchiv, Stadtbibliothek
  • Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis
  • Wildpark Pforzheim
  • Schwimmbäder
  • alle Spielplätze
  • Schulgebäude (für nichtschulische Anlässe)
  • Sport- und Schulturnhallen (für Vereine und Freizeit)

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