In der Alarmstufe II gilt im Einzelhandel 2G - wie hier an der Pforzheimer Lammstraße.
Meyer
Baden-Württemberg
Die neuen Corona-Regeln: Das gilt jetzt in Baden-Württemberg
  • pz/pm

Stuttgart/Pforzheim/Enzkreis/Kreis Calw. Seit diesem Mittwoch (24. November) ist die neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Was gilt nun wo? PZ-news gibt einen Überblick.

Aktuell befindet sich Baden-Württemberg in der Alarmstufe II. Sie ist in Kraft getreten, nachdem mehr als zwei Tage in Folge über 450 Corona-Patienten auf den Intensivstationen im Land behandelt werden mussten. Diesen Wert hat Baden-Württemberg bereits am Sonntag überschritten. Die neuen Maßnahmen betreffen vor allem ungeimpfte und nicht von COVID-19 genesene Menschen.

Das Warnsystem in Baden-Württemberg:

  • Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt.
  • Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.
  • Alarmstufe I: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.
  • Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.

Das sind die neuen Regeln im Überblick:

  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
  • Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Hotspot-Regelung: Pforzheim, Enzkreis und Kreis Calw betroffen

Des Weiteren tritt eine neue Hotspot-Regelung in Kraft. In Stadt- oder Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz über 500 liegt, treten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in Kraft. Diese dürfen dann zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens nur noch aus einem triftigen Grund die Wohnung verlassen. Die gesamte PZ-Region ist davon betroffen.

Details können sie hier nachlesen.

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