Da die Besucherzahl im Pforzheimer Wildpark bereits seit dem Erreichen der Warnstufe auch unter der Woche wieder begrenzt ist, müssen Besucher vorab wieder wie gewohnt ein kostenloses Online-Ticket buchen, damit sie die Tiere besuchen können.
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Pforzheim
Corona-Alarmstufe II: Das sind die neuen Regeln für den Pforzheimer Wildpark und für andere städtische Angeboten
  • stp/pm

Pforzheim. Durch das Inkrafttreten der Corona-Alarmstufe II in Baden-Württemberg gelten in Pforzheim neue Regeln für den Besuch in zahlreichen städtischen Kultur- und Freizeitangeboten. So müssen Besucher der städtischen Museen und der Stadtbibliothek weiterhin entsprechend der 2G-Regel nachweisen, dass sie vollständig gegen Covid-19 geimpft oder von einer Infektion genesen sind. Ein negatives Testergebnis genügt wie schon in der Alarmstufe I nicht mehr. Auch im Wildpark Pforzheim gilt die 2G-Regel. Das teilte die Stadtverwaltung in einem Bericht an die Presse am Mittwoch mit.

Da die Besucherzahl im Wildpark bereits seit dem Erreichen der Warnstufe auch unter der Woche wieder begrenzt ist, müssen Besucher vorab wieder wie gewohnt unter https://www.pforzheim.de/wildpark ein kostenloses Online-Ticket buchen. Es stehen zwei Zeitfenster zur Verfügung (vormittags von 9.30 bis 13 Uhr und nachmittags von 13.30 bis 18 Uhr). Letzter Einlass ist aufgrund der Winterzeit um 16 Uhr. Der Zutritt ist nur über den Haupteingang möglich. Es gelten weiterhin die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln, ab 6 Jahren gilt im Eingangsbereich und auf den Sanitäranlagen wie üblich die Maskenpflicht. Biergarten und Wildparkstüble haben weiterhin täglich geöffnet.

2G plus im Pforzheimer Theater

Im Theater gilt die sogenannte „2G-Plus“-Regel: Besucher müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich ein negatives Testergebnis vorlegen. Besuche im Stadtarchiv sind hingegen auch mit einem negativen PCR-Test möglich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder bis zum Ende der Grundschule, die aufgrund der regelmäßigen Testungen an Schulen keinen Nachweis benötigen, und für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahren, bei denen der Schülerausweis als Testnachweis genügt. Die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln sowie die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt, oder die einen ärztlicher Nachweis vorlegen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen weiterhin ein negatives Schnelltestergebnis vorlegen – ebenso Schwangere und Stillende bis 10. Dezember, da es für sie erst seit September eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

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