Bordellbesuch bei Firmenreise beschert Wüstenrot Skandal.

dpa
Baden-Württemberg
Bordell muss Vergnügungssteuer zahlen

MANNHEIM. Bordellbetreiber und nicht die Prostituierten müssen Vergnügungssteuer zahlen. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) fordert die Stadt Leinfelden-Echterdingen (Kreis Esslingen) zu Recht rund 53 000 Euro von einer Bordellbetreiberin für das Jahr 2008. Die Frau hatte sowohl gegen die Steuer selbst als auch gegen die Höhe geklagt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Steuerschuld auf rund 30 000 Euro gesenkt. Die Stadt zog daraufhin vor den Verwaltungsgerichtshof (VGH). (Az:2 S 196/10). Der Bordellbetreiberin vermietet 33 Zimmer tageweise an Prostituierte. Darüber hinaus stehen Besuchern ein sogenannter Kontakthof sowie eine Cafeteria zur Verfügung. Die Frau argumentierte, dass nicht sie, sondern allenfalls die Prostituierten die Steuer zahlen müssten. Das sah der VGH jedoch anders. Die Gesamtkonzeption des Bordells liege ausschließlich in den Händen der Betreiberin, an sie gingen auch die entsprechenden Einnahmen.

Laut VGH hat die Stadt bei der Steuerbemessung zudem zu Recht die Gesamtfläche des Etablissements zugrunde gelegt. Der Kontakthof und das Café trügen zur Attraktivität des Bordells bei, erklärte das Gericht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart war dagegen der Auffassung, dass lediglich die Räume, die von den Prostituierten angemietet werden können, steuerpflichtig sind. Das Urteil der VGH ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.

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